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Die
Zuzahlungen, die Sie für eine zeitgemäße medizinische
und zahnmedizinische Versorgung leisten müssen, werden immer
höher: die Diskrepanz zwischen den modernen Möglichkeiten
der Medizin, der Zahnmedizin (z.B. Implantate) und dem, was die gesetzlichen
und privaten Krankenversicherer bereit sind zu bezahlen, wird immer
größer.
Auch die nächste Gesundheitsreform wird Ihr Problem nicht lösen... |
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Aufwendungen für Heilbehandlungen, die von Ihrer Krankenversicherung
nicht übernommen werden, stellen grundsätzlich steuerlich
außergewöhnliche Belastungen dar.
Das gilt für Rezeptgebühren, Zuzahlungen für Ihre
Brille, Massage, Akkupunktur, Eigenanteile bei Krankenhausaufenthalten
oder ähnliches, und selbstverständlich für die Zahnarztrechnungen:
ob Individualprophylaxe, Funktionsanalyse, Kompositefüllungen,
ästhetische Frontzahnsanierung, Eigenanteile für Zahnersatz
oder die Privatrechnung für Ihre Zahnimplantate.
Zusätzlich zu den reinen Behandlungskosten können Sie
auch Fahrtkosten geltend machen: Diese stellen außergewöhnliche
Belastungen allgemeiner Art gem. § 33 ESTG dar und können
mit einem bestimmten Betrag pro gefahrenem Kilometer steuerlich
abgesetzt werden.
Allerdings gilt die steuerliche Absetzbarkeit nur für Beträge
welche die "Zumutbarkeitsgrenze" überschreiten. In
der Regel sehen die Finanzämter, je nach Familienstand, zwischen
1-7% des jährlichen Einkommens als zumutbaren Eigenanteil an.
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Familie, 2 Kinder, Gesamteinkommen 50.000 Euro / Jahr
Zahnarztkosten (für ein oder mehrere Mitglieder, spielt keine
Rolle!) 4.000 Euro / Jahr
Der zumutbare Eigenanteil beträgt in diesem Fall 3% des Einkommens,
also 50.000 x 3% = 1.500 Euro
Somit sind die restlichen 2.500 Euro steuerlich absetzbar.
In dieser Steuerprogression gibt es einen Erstattungsbetrag vom
Finanzamt in Höhe von circa 1.000 Euro !
Das sind immerhin 25% des Rechnungsbetrages. Nicht schlecht, oder?
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